IIF-Satzung

Integrale Initiative Frankfurt am Main – Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Integrale Initiative Frankfurt am Main – (IIF)”.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Wissenschaft im Bereich der individuellen und gesellschaftlichen Entwicklung im Sinne der integralen Theorie und Praxis.

Die Förderung der Volks- und Berufsbildung wird dadurch verwirklicht, dass der Verein

das Studium und die Diskussion des Werkes von Ken Wilber und weiterer integraler Denker und des integralen Gedankens anregt und Veranstaltungen dazu durchführt,
die Anwendung des integralen Ansatzes in Bildung und Erziehung, im Business, in der Politik, Ökologie und im Gesundheitswesen fördert durch eigene Veranstaltungen, Seminare und Kongresse (im Sinne von § 2 der Vereinssatzung) sowohl für eine interessierte Öffentlichkeit als auch für eine Fachöffentlichkeit,
die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen sucht und pflegt, die den gleichen Vereinszweck zum Ziele haben,
eine Homepage betreibt und Bildungsmaterialien herausgibt,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
Die Förderung der Wissenschaft wird dadurch verwirklicht, dass der Verein

den integralen Ansatz in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Forschern
auf methodische, systematische und nachprüfbare Weise erforscht und untersucht, um neue Erkenntnisse zu gewinnen, die der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
Zuschüsse an junge Wissenschaftler vergibt, die die Anwendung des integralen Ansatzes auf ihre Fachdisziplin erforschen. Die Richtlinien für die Mittelvergabe werden vom Vorstand und einem wissenschaftlichen Beirat erarbeitet.
die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen sucht und pflegt, die den gleichen Vereinszweck zum Ziele haben,
eine Homepage betreibt und Bildungsmaterialien herausgibt,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
Der integrale Ansatz widmet sich der Integration von Körper, Geist, Seele und
GEIST im Selbst, in der Kultur und Natur. Dabei zielt er nicht auf eine Untersuchungs-methode ab, sondern fordert dazu auf, die ganze Wirklichkeit des menschlichen Daseins in den Blick zu nehmen; er wirkt dadurch jeglicher Einseitigkeit, Voreinge-nommenheit und Beschränkung auf einzelne Aspekte entgegen.

Durch die größtmögliche Würdigung und Integration von Forschungsergebnissen aus verschiedenen Forschungsdisziplinen, wie Naturwissenschaften, Kunst, Ethik, Religion, Spiritualität, Psychologie, Soziologie, Politik und Business sollen ganzheitliche Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit (wie z. B. Bekämpfung von Kriegen, Hunger, ökologischen Krisen, Terrorismus, Überbevölkerung, Arbeitslosigkeit sowie Entwicklung neuer Technologien, sozialer und demokratischer Führungsdisziplinen).

Ein derartiger Ansatz ist vom amerikanischen Autor und Bewusstseinsforscher Ken Wilber in bisher über 20 Buchveröffentlichungen auf der Grundlage einer wissenschaft-lichen Überprüfbarkeit entwickelt worden, wird ständig weiterentwickelt, und innerhalb des “Integrale Institute”, USA in die praktische Anwendung und Umsetzung gebracht. Dieser Ansatz bildet die Ausgangsbasis für die Arbeit des Vereins im Rhein-Main-Gebiet.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”, § 52, 2.1 der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt unmittelbar seine satzungsmäßigen Zwecke i. S. von § 57 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist laut Freistellungsbescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main III vom 9. Mai 2005, Steuernummer 45 250 5806 4 – K19, als gemeinnützigen Zwecken dienend anderkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
a. schwer gegen die Interessen des Vereins verstößt,
b. sich unehrenhaft verhält oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins beschädigt,
c. trotz Mahnungen keine Beitragszahlungen leistet.
Gegen den schriftlich ergangenen Ausschlussbescheid kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder
sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

§ 5 Beiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister/in. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied ernennen. Dies muss auf der nächsten Mitgliederversammlung entweder in seinem Amt bestätigt oder durch ein neu gewähltes Vorstandsmitglied ersetzt werden.
Sollte der Vorstand zurücktreten wollen, gibt der Vorstand dies in einer Einladung zur nächsten ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bekannt und setzt einen Tagesordnungspunkt “Neuwahl des Vorstandes” an. Ein überraschender Rücktritt des gesamten Vorstandes in einer Mitgliederversammlung macht es erforderlich, dass unabhängig von der Tagesordnung sofort ein neuer Vorstand gewählt wird, damit der Verein nicht ohne Führung bleibt. Dieser ad hoc gewählte Vorstand erhält von der Mitgliederversammlung einen klar umrissenen Auftrag, und er muss in einer folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entweder bestätigt oder durch einen neu gewählten Vorstand ersetzt werden. Die volle Amtszeit von vier Jahren beginnt ab dieser letztgenannten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung weisungsgebunden. Er entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.
Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, kann er eine Geschäftsführung einrichten. Für den/die GeschäftsführerIn erstellt er eine schriftliche Geschäftsordnung.
Bei den Beschlüssen des Vorstands wird Einvernehmlichkeit angestrebt. Ist das nicht möglich, entscheidet die Mehrheit.
Für Aufgaben und Projekte, die der Vorstand für wichtig hält, die er aber nicht selbst erfüllen kann, beruft er Gremien ein, die in der Regel aus Mitgliedern bestehen, denen aber auch Nichtmitglieder angehören können. Über die Ergebnisse wird auf der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sobald ein Mitglied dies verlangt.
Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Der Einladung liegen der Haushaltsplan, der Kassenbericht und die Änderungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung bei.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, für Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden eröffnet. Er stellt die Protokollierung sicher, und er kann die Leitung der Versammlung delegieren. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung kann das Protokoll von Mitgliedern eingesehen oder ihnen auf Wunsch zugesandt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung wird das Protokoll zur Genehmigung vorgelegt, und es wird darüber abgestimmt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes; Wahl und Abberufung erfolgen geheim,
Wahl, Abberufung und Entlastung der beiden Kassenprüfer einschließlich der Entgegennahme ihres Kassenberichtes. Die Wahlen und Abberufungen erfolgen auf Antrag geheim,
Anweisungen und Aufträge an den Vorstand. Anträge dazu können aus der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen. Diese Anträge müssen entsprechend begründet sein,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
Genehmigung des Haushaltsentwurfs,
Festsetzung der Jahresbeiträge,
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 10 Auflösung des Vereins
Steht dieser Punkt auf der Tagesordnung, so muss in der Einladung besonders darauf hingewiesen werden und auch der Termin ist so zu wählen, dass möglichst viele Mitglieder kommen können.
Für die Auflösung müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder stimmen.
Die Mitgliederversammlung beauftragt 2 Liquidatoren zur Abwicklung der Auflösung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderbüro der Stadt Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kinderfreundliche Projekte verwenden muss.
Beschlossen am 29.1.2005, Änderungen vom 23.4.2005

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.1.2005 in Frankfurt am Main beschlossen und einstimmig verabschiedet.

Die Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 23.4.2005 beschlossen.